In Verfahren über die Adoption von Volljährigen ist es im Rahmen von § 42 Abs. 2 FamGKG angemessen, als Verfahrenswert grundsätzlich 5 Prozent des Vermögens festzusetzen ...
Die auf der Grundlage des § 86 f. Nr. 2 StBerG erlassene StBPPV ist wirksam zustande gekommen (FG Düsseldorf 4.7.24, 14 K 463 ...